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verfahrensrecht:endurteil_bei_reife_zur_endentscheidung

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Endurteil bei Reife zur Endentscheidung

§ 300 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass das Gericht ein Endurteil erlassen muss, wenn der Rechtsstreit zur Endentscheidung reif ist.

§ 300 (1) ZPO

Ist der Rechtsstreit zur Endentscheidung reif, so hat das Gericht sie durch Endurteil zu erlassen.

siehe auch

§ 300 ZPO → Endurteil
Regelt die Bedingungen, unter denen ein Endurteil im Zivilprozess erlassen wird.

verfahrensrecht/endurteil_bei_reife_zur_endentscheidung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 16:29 von 127.0.0.1