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§ 253 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) empfiehlt zusätzliche Angaben in der Klageschrift.
Die Klageschrift soll ferner enthalten:
1. die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2. die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3. eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen;
4. eine Äußerung dazu, ob gegen die Durchführung einer Videoverhandlung (§ 128a) Bedenken bestehen.
§ 61 GKG → Angabe des Streitwerts
§ 253 ZPO → Klageschrift
Beschreibt die Anforderungen und den Inhalt der Klageschrift, die zur Erhebung einer Klage notwendig ist.
§ 2 ff ZPO → Streitwert
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