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Dr. Martin Meggle-Freund

verfahrensrecht:anwendung_allgemeiner_vorschriften_auf_die_klageschrift

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Anwendung allgemeiner Vorschriften auf die Klageschrift

§ 253 (4) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass die allgemeinen Vorschriften über vorbereitende Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden sind.

§ 253 (4) ZPO

Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

siehe auch

§ 253 ZPO → Klageschrift
Beschreibt die Anforderungen und den Inhalt der Klageschrift, die zur Erhebung einer Klage notwendig ist.

verfahrensrecht/anwendung_allgemeiner_vorschriften_auf_die_klageschrift.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 14:56 von 127.0.0.1