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§ 253 (4) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass die allgemeinen Vorschriften über vorbereitende Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden sind.
Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.
§ 130 ZPO → Inhalt der Schriftsätze
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehört zu der in jeder Lage des Verfahrens und damit auch noch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfenden Sachurteilsvoraussetzung der ordnungsgemäßen Klageerhebung (§ 253 Abs. 2 und 4, § 130 ZPO [→ Inhalt der Schriftsätze]) grundsätzlich auch die Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Klägers. Fehlt es daran, ist die Klage unzulässig, wenn die Angabe schlechthin und ohne zureichenden Grund verweigert wird.1)
Der mögliche Wegfall der ladungsfähigen Anschrift nach Klageerhebung hat auf die Zulässigkeit der Klage grundsätzlich keinen Einfluss.2)
§ 253 ZPO → Klageschrift
Beschreibt die Anforderungen und den Inhalt der Klageschrift, die zur Erhebung einer Klage notwendig ist.
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