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verfahrensrecht:erhebung_der_klage_durch_zustellung

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Erhebung der Klage durch Zustellung

§ 253 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) erklärt, dass die Erhebung der Klage durch die Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift) erfolgt.

§ 253 (1) ZPO

Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

siehe auch

§ 253 ZPO → Klageschrift
Beschreibt die Anforderungen und den Inhalt der Klageschrift, die zur Erhebung einer Klage notwendig ist.

verfahrensrecht/erhebung_der_klage_durch_zustellung.txt · Zuletzt geändert: 2024/11/27 12:52 von mfreund