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§ 253 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) erklärt, dass die Erhebung der Klage durch die Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift) erfolgt.
Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).
§ 253 ZPO → Klageschrift
Beschreibt die Anforderungen und den Inhalt der Klageschrift, die zur Erhebung einer Klage notwendig ist.
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