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Im Falle eines noch nicht ausreichend bestimmbaren Streitgegenstands bietet die Stufenklage die Möglichkeit, einen Auskunftsanspruch und den noch nicht bestimmbaren Zahlungsanspruch in einer Klage zu verbinden.
Damit verbindet die Stufenklage verschiedene miteinander zusammenhängende Streitgegenstände:
Über diese Streitgegenstände entscheidet das Gericht nacheinander in Teilurteilen.
Die Stufenklage findet im gewerblichen Rechtsschutz allerdings im wesentlichen nur im Arbeitnehmererfinderrecht Anwendung. Die zeitliche Verzögerung zwischen den Klagestufen hat folgende Nachteile:
Bei Schutzrechtsverletzungen üblich ist deshalb die Klagehäufung von
Ist die Höhe des Schadesersatzes bekannt, so wird dieser in einer weiteren Klage geltend gemacht.
Der Kläger ist nicht gehalten, eine Stufenklage gemäß § 254 ZPO zu erheben.1)
Ein Berufungsgericht, das ein erstinstanzliches Urteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen hat, ist an seine der Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils zugrunde gelegte Rechtsauffassung auch selbst gebunden ist. § 563 Abs. 2 ZPO, der die Bindungswirkung eines Revisionsurteils regelt, gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sinngemäß auch für den Fall, dass ein Berufungsgericht das Urteil der Vorinstanz aufhebt und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverweist (BGH, Urteil vom 23. Juni 1992 - XI ZR 227/91, NJW 1992, 2831). Diese Bindungswirkung besteht aber nicht im Verhältnis zwischen der Verurteilung auf der ersten Stufe einer Stufenklage und der Entscheidung über den auf der letzten Stufe verfolgten Anspruch. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erwächst die Verurteilung auf der ersten Stufe einer Stufenklage nicht in Rechtskraft und entfaltet auch keine Bindungswirkung für den Grund des auf der dritten Stufe verfolgten Herausgabe- oder Zahlungsanspruchs.2)
§ 254 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Möglichkeit, die bestimmte Angabe der Leistungen, die der Kläger beansprucht, bei einer Stufenklage vorzubehalten, bis die notwendigen Informationen durch Rechnungslegung, Vermögensverzeichnis oder eidesstattliche Versicherung vorliegen.
Wird mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden, was der Beklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet, so kann die bestimmte Angabe der Leistungen, die der Kläger beansprucht, vorbehalten werden, bis die Rechnung mitgeteilt, das Vermögensverzeichnis vorgelegt oder die eidesstattliche Versicherung abgegeben ist.
ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 4 → Klagearten
Regelt die verschiedenen Arten von Klagen im Zivilprozess, einschließlich der besonderen Anforderungen und Verfahren, die für bestimmte Klagearten gelten.
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