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verfahrensrecht:frist_fuer_klage_und_klagebeantwortung

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Frist für Klage und Klagebeantwortung

§ 1046 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass der Kläger seinen Anspruch und die Tatsachen innerhalb einer bestimmten Frist darlegen muss, während der Beklagte hierzu Stellung nehmen soll.

§ 1046 (1) ZPO

Innerhalb der von den Parteien vereinbarten oder vom Schiedsgericht bestimmten Frist hat der Kläger seinen Anspruch und die Tatsachen, auf die sich dieser Anspruch stützt, darzulegen und der Beklagte hierzu Stellung zu nehmen. Die Parteien können dabei alle ihnen erheblich erscheinenden Dokumente vorlegen oder andere Beweismittel bezeichnen, derer sie sich bedienen wollen.

siehe auch

§ 1046 ZPO → Klage und Klagebeantwortung
Regelt die Anforderungen an die Klage und die Klagebeantwortung im schiedsrichterlichen Verfahren.

verfahrensrecht/frist_fuer_klage_und_klagebeantwortung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 20:20 von 127.0.0.1