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§ 1046 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt es den Parteien, ihre Klage oder Verteidigungsmittel im Laufe des schiedsrichterlichen Verfahrens zu ändern oder zu ergänzen.
Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so kann jede Partei im Laufe des schiedsrichterlichen Verfahrens ihre Klage oder ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel ändern oder ergänzen, es sei denn, das Schiedsgericht lässt dies wegen Verspätung, die nicht genügend entschuldigt wird, nicht zu.
§ 1046 ZPO → Klage und Klagebeantwortung
Regelt die Anforderungen an die Klage und die Klagebeantwortung im schiedsrichterlichen Verfahren.
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