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verfahrensrecht:aenderung_von_klage_und_verteidigungsmitteln

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Änderung von Klage und Verteidigungsmitteln

§ 1046 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt es den Parteien, ihre Klage oder Verteidigungsmittel im Laufe des schiedsrichterlichen Verfahrens zu ändern oder zu ergänzen.

§ 1046 (2) ZPO

Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so kann jede Partei im Laufe des schiedsrichterlichen Verfahrens ihre Klage oder ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel ändern oder ergänzen, es sei denn, das Schiedsgericht lässt dies wegen Verspätung, die nicht genügend entschuldigt wird, nicht zu.

siehe auch

§ 1046 ZPO → Klage und Klagebeantwortung
Regelt die Anforderungen an die Klage und die Klagebeantwortung im schiedsrichterlichen Verfahren.

verfahrensrecht/aenderung_von_klage_und_verteidigungsmitteln.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 20:20 von 127.0.0.1