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Dr. Martin Meggle-Freund

verfahrensrecht:anwendung_auf_widerklagen

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Anwendung auf Widerklagen

§ 1046 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt, dass die Regelungen der Absätze 1 und 2 auch für Widerklagen gelten.

§ 1046 (3) ZPO

Die Absätze 1 und 2 gelten für die Widerklage entsprechend.

siehe auch

§ 1046 ZPO → Klage und Klagebeantwortung
Regelt die Anforderungen an die Klage und die Klagebeantwortung im schiedsrichterlichen Verfahren.

verfahrensrecht/anwendung_auf_widerklagen.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 20:20 von 127.0.0.1