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§ 595 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Unzulässigkeit von Widerklagen und die zulässigen Beweismittel im Urkundenprozess.
§ 595 (1) ZPO → Unzulässigkeit von Widerklagen
Bestimmt, dass Widerklagen im Urkundenprozess nicht statthaft sind.
§ 595 (2) ZPO → Zulässige Beweismittel im Urkundenprozess
Legt fest, dass als Beweismittel nur Urkunden und der Antrag auf Parteivernehmung zulässig sind, außer für die im § 592 erwähnten Tatsachen.
§ 595 (3) ZPO → Urkundenbeweis durch Vorlegung
Erklärt, dass der Urkundenbeweis nur durch die Vorlegung der Urkunden angetreten werden kann.
ZPO, Buch 5 → Urkunden- und Wechselprozess
Regelt die besonderen Verfahrensvorschriften für Prozesse, die auf Urkunden oder Wechseln basieren, einschließlich der Beweismittel und Verfahrensweisen.
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