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verfahrensrecht:keine_widerklage_beweismittel

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Keine Widerklage; Beweismittel

§ 595 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Unzulässigkeit von Widerklagen und die zulässigen Beweismittel im Urkundenprozess.

§ 595 (1) ZPO → Unzulässigkeit von Widerklagen
Bestimmt, dass Widerklagen im Urkundenprozess nicht statthaft sind.

§ 595 (2) ZPO → Zulässige Beweismittel im Urkundenprozess
Legt fest, dass als Beweismittel nur Urkunden und der Antrag auf Parteivernehmung zulässig sind, außer für die im § 592 erwähnten Tatsachen.

§ 595 (3) ZPO → Urkundenbeweis durch Vorlegung
Erklärt, dass der Urkundenbeweis nur durch die Vorlegung der Urkunden angetreten werden kann.

siehe auch

ZPO, Buch 5 → Urkunden- und Wechselprozess
Regelt die besonderen Verfahrensvorschriften für Prozesse, die auf Urkunden oder Wechseln basieren, einschließlich der Beweismittel und Verfahrensweisen.

verfahrensrecht/keine_widerklage_beweismittel.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 18:32 von 127.0.0.1