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verfahrensrecht:unzulaessigkeit_von_widerklagen

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Unzulässigkeit von Widerklagen

§ 595 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass Widerklagen im Urkundenprozess nicht statthaft sind.

§ 595 (1) ZPO

Widerklagen sind nicht statthaft.

siehe auch

§ 595 ZPO → Beweismittel
Regelt die Unzulässigkeit von Widerklagen und die zulässigen Beweismittel im Urkundenprozess.

verfahrensrecht/unzulaessigkeit_von_widerklagen.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 18:32 von 127.0.0.1