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verfahrensrecht:urkundenbeweis_durch_vorlegung

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Urkundenbeweis durch Vorlegung

§ 595 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) erklärt, dass der Urkundenbeweis nur durch die Vorlegung der Urkunden angetreten werden kann.

§ 595 (3) ZPO

Der Urkundenbeweis kann nur durch Vorlegung der Urkunden angetreten werden.

siehe auch

§ 595 ZPO → Beweismittel
Regelt die Unzulässigkeit von Widerklagen und die zulässigen Beweismittel im Urkundenprozess.

verfahrensrecht/urkundenbeweis_durch_vorlegung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 18:32 von 127.0.0.1