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§ 164 ZPO → Protokollberichtigung
Das Protokoll enthält
Die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung sind aufzunehmen.
Im Protokoll sind festzustellen
Die Beteiligten können beantragen, dass bestimmte Vorgänge oder Äußerungen in das Protokoll aufgenommen werden. Das Gericht kann von der Aufnahme absehen, wenn es auf die Feststellung des Vorgangs oder der Äußerung nicht ankommt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar; er ist in das Protokoll aufzunehmen.
Der Aufnahme in das Protokoll steht die Aufnahme in eine Schrift gleich, die dem Protokoll als Anlage beigefügt und in ihm als solche bezeichnet ist.
§ 160 der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Anforderungen an den Inhalt des Protokolls einer Gerichtsverhandlung.
§ 160 (1) ZPO → Grundlegende Angaben im Protokoll
Listet die grundlegenden Informationen auf, die im Protokoll enthalten sein müssen, wie Ort, Datum, Beteiligte und Verhandlungsart.
§ 160 (2) ZPO → Aufnahme wesentlicher Vorgänge
Bestimmt, dass die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung im Protokoll festgehalten werden müssen.
§ 160 (3) ZPO → Feststellungen im Protokoll
Definiert, welche Feststellungen im Protokoll dokumentiert werden müssen, einschließlich Anträge und Entscheidungen.
§ 160 (4) ZPO → Anträge auf Protokollaufnahme
Erlaubt den Beteiligten, die Aufnahme bestimmter Vorgänge oder Äußerungen zu beantragen, wobei das Gericht über die Relevanz entscheidet.
§ 160 (5) ZPO → Gleichstellung von Schriftaufnahmen
Erklärt, dass die Aufnahme in eine Schrift, die dem Protokoll beigefügt ist, der Protokollaufnahme gleichgestellt ist.
ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 1 → Verfahren vor den Gerichten
Regelt die Abläufe und Formalitäten bei Gerichtsverfahren, einschließlich der Protokollführung, der Anwesenheitspflichten und der Verfahrensdokumentation.
§ 510a der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt, dass andere Erklärungen einer Partei als Geständnisse und Erklärungen über einen Antrag auf Parteivernehmung im Protokoll festzustellen sind, soweit das Gericht es für erforderlich hält.
Andere Erklärungen einer Partei als Geständnisse und Erklärungen über einen Antrag auf Parteivernehmung sind im Protokoll festzustellen, soweit das Gericht es für erforderlich hält.
ZPO, Buch 3, Abschnitt 1, Titel 1 → Allgemeine Vorschriften
Regelt die allgemeinen Vorschriften für Rechtsmittelverfahren, einschließlich der Berufung und Revision, sowie die damit verbundenen Verfahrensvorschriften.
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