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Dr. Martin Meggle-Freund

verfahrensrecht:aufnahme_wesentlicher_vorgaenge

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Aufnahme wesentlicher Vorgänge

§ 160 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung im Protokoll festgehalten werden müssen.

§ 160 (2) ZPO

Die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung sind aufzunehmen.

siehe auch

§ 160 ZPO → Inhalt des Protokolls
Beschreibt die Anforderungen an den Inhalt des Protokolls einer Gerichtsverhandlung.

verfahrensrecht/aufnahme_wesentlicher_vorgaenge.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 10:04 von 127.0.0.1