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Dr. Martin Meggle-Freund

verfahrensrecht:gleichstellung_von_schriftaufnahmen

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Gleichstellung von Schriftaufnahmen

§ 160 (5) der Zivilprozessordnung (ZPO) erklärt, dass die Aufnahme in eine Schrift, die dem Protokoll beigefügt ist, der Protokollaufnahme gleichgestellt ist.

§ 160 (5) ZPO

Der Aufnahme in das Protokoll steht die Aufnahme in eine Schrift gleich, die dem Protokoll als Anlage beigefügt und in ihm als solche bezeichnet ist.

siehe auch

§ 160 ZPO → Inhalt des Protokolls
Beschreibt die Anforderungen an den Inhalt des Protokolls einer Gerichtsverhandlung.

verfahrensrecht/gleichstellung_von_schriftaufnahmen.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 10:04 von 127.0.0.1