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Dr. Martin Meggle-Freund

verfahrensrecht:grundlegende_angaben_im_protokoll

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Grundlegende Angaben im Protokoll

§ 160 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) listet die grundlegenden Informationen auf, die im Protokoll enthalten sein müssen.

§ 160 (1) ZPO

Das Protokoll enthält: 1. den Ort und den Tag der Verhandlung; 2. die Namen der Richter, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und des etwa zugezogenen Dolmetschers sowie im Fall des § 128a Absatz 5 Satz 2 dieses Gesetzes und des § 185 Absatz 1a des Gerichtsverfassungsgesetzes die Angabe, wer an der Verhandlung oder der Beweisaufnahme per Bild- und Tonübertragung teilnimmt; 3. die Bezeichnung des Rechtsstreits; 4. die Namen der erschienenen Parteien, Nebenintervenienten, Vertreter, Bevollmächtigten, Beistände, Zeugen und Sachverständigen sowie im Fall der §§ 128a und 284 Absatz 2 die Angabe, wer an der Verhandlung oder der Beweisaufnahme per Bild- und Tonübertragung teilnimmt, und im Fall des § 284 Absatz 3 die Gerichtsstelle, von der aus die Parteien, Zeugen und Sachverständigen an der Beweisaufnahme teilnehmen; 5. die Angabe, dass öffentlich verhandelt oder die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden ist.

siehe auch

§ 160 ZPO → Inhalt des Protokolls
Beschreibt die Anforderungen an den Inhalt des Protokolls einer Gerichtsverhandlung.

verfahrensrecht/grundlegende_angaben_im_protokoll.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 10:04 von 127.0.0.1