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verfahrensrecht:inhalt_des_beweisbeschlusses

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Inhalt des Beweisbeschlusses

§ 359 der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die wesentlichen Inhalte, die in einem Beweisbeschluss enthalten sein müssen.

§ 359 (1) ZPO → Bezeichnung der streitigen Tatsachen
Legt fest, dass der Beweisbeschluss die streitigen Tatsachen bezeichnen muss, über die der Beweis zu erheben ist.

§ 359 (2) ZPO → Bezeichnung der Beweismittel
Regelt, dass der Beweisbeschluss die Beweismittel unter Benennung der zu vernehmenden Zeugen, Sachverständigen oder Parteien enthalten muss.

§ 359 (3) ZPO → Bezeichnung der Partei, die das Beweismittel berufen hat
Beschreibt, dass der Beweisbeschluss die Partei bezeichnen muss, die sich auf das Beweismittel berufen hat.

siehe auch

ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 5 → Allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme
Regelt die allgemeinen Bestimmungen zur Beweisaufnahme im Zivilprozess, einschließlich der Anforderungen an Beweisbeschlüsse und die Benennung von Beweismitteln und Parteien.

verfahrensrecht/inhalt_des_beweisbeschlusses.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 16:47 von 127.0.0.1