Anzeigen:
§ 359 der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die wesentlichen Inhalte, die in einem Beweisbeschluss enthalten sein müssen.
§ 359 (1) ZPO → Bezeichnung der streitigen Tatsachen
Legt fest, dass der Beweisbeschluss die streitigen Tatsachen bezeichnen muss, über die der Beweis zu erheben ist.
§ 359 (2) ZPO → Bezeichnung der Beweismittel
Regelt, dass der Beweisbeschluss die Beweismittel unter Benennung der zu vernehmenden Zeugen, Sachverständigen oder Parteien enthalten muss.
§ 359 (3) ZPO → Bezeichnung der Partei, die das Beweismittel berufen hat
Beschreibt, dass der Beweisbeschluss die Partei bezeichnen muss, die sich auf das Beweismittel berufen hat.
ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 5 → Allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme
Regelt die allgemeinen Bestimmungen zur Beweisaufnahme im Zivilprozess, einschließlich der Anforderungen an Beweisbeschlüsse und die Benennung von Beweismitteln und Parteien.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de