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Dr. Martin Meggle-Freund

verfahrensrecht:bezeichnung_der_beweismittel

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Bezeichnung der Beweismittel

§ 359 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt, dass der Beweisbeschluss die Beweismittel unter Benennung der zu vernehmenden Zeugen, Sachverständigen oder Parteien enthalten muss.

§ 359 (2) ZPO

Der Beweisbeschluss enthält die Bezeichnung der Beweismittel unter Benennung der zu vernehmenden Zeugen und Sachverständigen oder der zu vernehmenden Partei.

siehe auch

§ 359 ZPO → Inhalt des Beweisbeschlusses
Beschreibt die wesentlichen Inhalte, die in einem Beweisbeschluss enthalten sein müssen.

verfahrensrecht/bezeichnung_der_beweismittel.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 16:47 von 127.0.0.1