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Dr. Martin Meggle-Freund

verfahrensrecht:bezeichnung_der_streitigen_tatsachen

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Bezeichnung der streitigen Tatsachen

§ 359 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass der Beweisbeschluss die streitigen Tatsachen bezeichnen muss, über die der Beweis zu erheben ist.

§ 359 (1) ZPO

Der Beweisbeschluss enthält die Bezeichnung der streitigen Tatsachen, über die der Beweis zu erheben ist.

siehe auch

§ 359 ZPO → Inhalt des Beweisbeschlusses
Beschreibt die wesentlichen Inhalte, die in einem Beweisbeschluss enthalten sein müssen.

verfahrensrecht/bezeichnung_der_streitigen_tatsachen.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 16:47 von 127.0.0.1