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§ 359 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass der Beweisbeschluss die streitigen Tatsachen bezeichnen muss, über die der Beweis zu erheben ist.
Der Beweisbeschluss enthält die Bezeichnung der streitigen Tatsachen, über die der Beweis zu erheben ist.
§ 359 ZPO → Inhalt des Beweisbeschlusses
Beschreibt die wesentlichen Inhalte, die in einem Beweisbeschluss enthalten sein müssen.
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