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verfahrensrecht:bezeichnung_der_partei_die_das_beweismittel_berufen_hat

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Bezeichnung der Partei, die das Beweismittel berufen hat

§ 359 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt, dass der Beweisbeschluss die Partei bezeichnen muss, die sich auf das Beweismittel berufen hat.

§ 359 (3) ZPO

Der Beweisbeschluss enthält die Bezeichnung der Partei, die sich auf das Beweismittel berufen hat.

siehe auch

§ 359 ZPO → Inhalt des Beweisbeschlusses
Beschreibt die wesentlichen Inhalte, die in einem Beweisbeschluss enthalten sein müssen.

verfahrensrecht/bezeichnung_der_partei_die_das_beweismittel_berufen_hat.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 16:47 von 127.0.0.1