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Dr. Martin Meggle-Freund

verfahrensrecht:inhalt_des_antrages

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Inhalt des Antrages

§ 487 der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die notwendigen Inhalte eines Antrags im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens.

§ 487 (1) ZPO → Bezeichnung des Gegners
Der Antrag muss die Bezeichnung des Gegners enthalten.

§ 487 (2) ZPO → Bezeichnung der Tatsachen
Der Antrag muss die Bezeichnung der Tatsachen enthalten, über die Beweis erhoben werden soll.

§ 487 (3) ZPO → Benennung der Zeugen oder Beweismittel
Der Antrag muss die Benennung der Zeugen oder die Bezeichnung der übrigen nach § 485 zulässigen Beweismittel enthalten.

§ 487 (4) ZPO → Glaubhaftmachung der Tatsachen
Der Antrag muss die Glaubhaftmachung der Tatsachen enthalten, die die Zulässigkeit des selbständigen Beweisverfahrens und die Zuständigkeit des Gerichts begründen sollen.

siehe auch

ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 9 → Beweisverfahren
Regelt die Verfahren zur Beweiserhebung, einschließlich der Voraussetzungen und der Durchführung selbständiger Beweisverfahren, um die Klärung von Tatsachen vor einem Hauptverfahren zu ermöglichen.

verfahrensrecht/inhalt_des_antrages.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 17:27 von 127.0.0.1