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verfahrensrecht:benennung_der_zeugen_oder_beweismittel

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Benennung der Zeugen oder Beweismittel

§ 487 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) verlangt, dass der Antrag die Benennung der Zeugen oder die Bezeichnung der übrigen nach § 485 zulässigen Beweismittel enthält.

§ 487 (3) ZPO

Der Antrag muss die Benennung der Zeugen oder die Bezeichnung der übrigen nach § 485 zulässigen Beweismittel enthalten.

siehe auch

§ 487 ZPO → Inhalt des Antrages
Beschreibt die notwendigen Inhalte eines Antrags im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens.

verfahrensrecht/benennung_der_zeugen_oder_beweismittel.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 17:27 von 127.0.0.1