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Dr. Martin Meggle-Freund

verfahrensrecht:bezeichnung_des_gegners

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Bezeichnung des Gegners

§ 487 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) verlangt, dass der Antrag die Bezeichnung des Gegners enthält.

§ 487 (1) ZPO

Der Antrag muss die Bezeichnung des Gegners enthalten.

siehe auch

§ 487 ZPO → Inhalt des Antrages
Beschreibt die notwendigen Inhalte eines Antrags im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens.

verfahrensrecht/bezeichnung_des_gegners.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 17:27 von 127.0.0.1