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§ 847a der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Pfändung und Zwangsvollstreckung von Ansprüchen, die eingetragene Schiffe betreffen.
§ 847a (1) ZPO → Pfändung von Ansprüchen auf ein Schiff
Bei der Pfändung eines Anspruchs, der ein eingetragenes Schiff betrifft, ist anzuordnen, dass das Schiff an einen vom Vollstreckungsgericht zu bestellenden Treuhänder herauszugeben ist.
§ 847a (2) ZPO → Übertragung des Eigentums an einem Schiff
Ist der Anspruch auf Übertragung des Eigentums gerichtet, vertritt der Treuhänder den Schuldner bei der Übertragung des Eigentums. Mit dem Eigentumsübergang erlangt der Gläubiger eine Schiffshypothek.
§ 847a (3) ZPO → Zwangsvollstreckung in ein Schiff
Die Zwangsvollstreckung in das Schiff wird nach den für die Zwangsvollstreckung in unbewegliche Sachen geltenden Vorschriften bewirkt.
§ 847a (4) ZPO → Ansprüche auf Schiffsbauwerke
Die Vorschriften gelten entsprechend für Ansprüche auf Schiffsbauwerke, die im Schiffsbauregister eingetragen sind oder eingetragen werden können.
ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 → Zwangsvollstreckung in Schiffe
Regelt die besonderen Vorschriften zur Zwangsvollstreckung in Schiffe und Schiffsbauwerke, einschließlich der Bestellung von Treuhändern und der Eintragung von Schiffshypotheken.
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