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verfahrensrecht:uebertragung_des_eigentums_an_einem_schiff

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Übertragung des Eigentums an einem Schiff

§ 847a (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Vertretung des Schuldners durch den Treuhänder bei der Übertragung des Eigentums an einem Schiff.

§ 847a (2) ZPO

Ist der Anspruch auf Übertragung des Eigentums gerichtet, so vertritt der Treuhänder den Schuldner bei der Übertragung des Eigentums. Mit dem Übergang des Eigentums auf den Schuldner erlangt der Gläubiger eine Schiffshypothek für seine Forderung. Der Treuhänder hat die Eintragung der Schiffshypothek in das Schiffsregister zu bewilligen.

siehe auch

§ 847a ZPO → Herausgabeanspruch auf ein Schiff
Regelt die Pfändung und Zwangsvollstreckung von Ansprüchen, die eingetragene Schiffe betreffen.

verfahrensrecht/uebertragung_des_eigentums_an_einem_schiff.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 19:33 von 127.0.0.1