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verfahrensrecht:arten_der_wiederaufnahme

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Arten der Wiederaufnahme

§ 578 der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Arten der Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Endurteil geschlossenen Verfahrens.

§ 578 (1) ZPO → Wiederaufnahme durch Nichtigkeits- und Restitutionsklage
Erklärt, dass die Wiederaufnahme eines Verfahrens durch Nichtigkeitsklage und durch Restitutionsklage erfolgen kann.

§ 578 (2) ZPO → Aussetzung der Restitutionsklage bei gleichzeitiger Nichtigkeitsklage
Regelt, dass die Verhandlung und Entscheidung über die Restitutionsklage auszusetzen ist, bis die Nichtigkeitsklage rechtskräftig entschieden ist, wenn beide Klagen erhoben werden.

siehe auch

ZPO, Buch 4 → Wiederaufnahme des Verfahrens
Regelt die Bedingungen und Verfahren zur Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens, einschließlich der Nichtigkeits- und Restitutionsklage.

verfahrensrecht/arten_der_wiederaufnahme.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 18:26 von 127.0.0.1