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Dr. Martin Meggle-Freund

verfahrensrecht:ansprueche_auf_schiffsbauwerke

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Ansprüche auf Schiffsbauwerke

§ 847a (4) der Zivilprozessordnung (ZPO) behandelt die Anwendung der Vorschriften auf Schiffsbauwerke.

§ 847a (4) ZPO

Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend, wenn der Anspruch ein Schiffsbauwerk betrifft, das im Schiffsbauregister eingetragen ist oder in dieses Register eingetragen werden kann.

siehe auch

§ 847a ZPO → Herausgabeanspruch auf ein Schiff
Regelt die Pfändung und Zwangsvollstreckung von Ansprüchen, die eingetragene Schiffe betreffen.

verfahrensrecht/ansprueche_auf_schiffsbauwerke.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 19:33 von 127.0.0.1