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verfahrensrecht:grundsatz_der_muendlichkeit_schriftliches_verfahren

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Grundsatz der Mündlichkeit; schriftliches Verfahren

§ 128 der Zivilprozessordnung (ZPO) legt den Grundsatz der Mündlichkeit im Zivilprozess fest und regelt die Bedingungen, unter denen ein schriftliches Verfahren möglich ist.

§ 128 (1) ZPO → Mündliche Verhandlung der Parteien
Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich.

§ 128 (2) ZPO → Entscheidung ohne mündliche Verhandlung mit Zustimmung
Mit Zustimmung der Parteien kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen, sofern die Zustimmung nicht widerrufen wird und bestimmte Fristen eingehalten werden.

§ 128 (3) ZPO → Entscheidung über Kosten oder Nebenforderungen
Ist nur noch über die Kosten oder Nebenforderungen zu entscheiden, kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen.

§ 128 (4) ZPO → Entscheidungen ohne mündliche Verhandlung
Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

siehe auch

ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 1 → Mündliche Verhandlung
Regelt die mündliche Verhandlung im Zivilprozess, einschließlich der Bedingungen für schriftliche Verfahren und die Möglichkeit von Entscheidungen ohne mündliche Verhandlung.

verfahrensrecht/grundsatz_der_muendlichkeit_schriftliches_verfahren.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 09:53 von 127.0.0.1