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Dr. Martin Meggle-Freund

verfahrensrecht:muendliche_verhandlung_der_parteien

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Mündliche Verhandlung der Parteien

§ 128 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass die Parteien über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich verhandeln.

§ 128 (1) ZPO

Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich.

siehe auch

§ 128 ZPO → schriftliches Verfahren
Legt den Grundsatz der Mündlichkeit im Zivilprozess fest und regelt die Bedingungen, unter denen ein schriftliches Verfahren möglich ist.

verfahrensrecht/muendliche_verhandlung_der_parteien.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 09:53 von 127.0.0.1