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§ 128 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass die Parteien über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich verhandeln.
Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich.
§ 128 ZPO → schriftliches Verfahren
Legt den Grundsatz der Mündlichkeit im Zivilprozess fest und regelt die Bedingungen, unter denen ein schriftliches Verfahren möglich ist.
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