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verfahrensrecht:entscheidung_ohne_muendliche_verhandlung_mit_zustimmung

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Entscheidung ohne mündliche Verhandlung mit Zustimmung

§ 128 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Möglichkeit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung mit Zustimmung der Parteien.

§ 128 (2) ZPO

Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerruflich ist, kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. Es bestimmt alsbald den Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, und den Termin zur Verkündung der Entscheidung. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist unzulässig, wenn seit der Zustimmung der Parteien mehr als drei Monate verstrichen sind.

siehe auch

§ 128 ZPO → schriftliches Verfahren
Legt den Grundsatz der Mündlichkeit im Zivilprozess fest und regelt die Bedingungen, unter denen ein schriftliches Verfahren möglich ist.

verfahrensrecht/entscheidung_ohne_muendliche_verhandlung_mit_zustimmung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 09:53 von 127.0.0.1