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Dr. Martin Meggle-Freund

verfahrensrecht:gepfaendetes_geld

finanzcheck24.de

Gepfändetes Geld

§ 815 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt den Umgang mit gepfändetem Geld im Rahmen der Zwangsvollstreckung.

§ 815 (1) ZPO → Ablieferung des gepfändeten Geldes an den Gläubiger
Bestimmt, dass gepfändetes Geld dem Gläubiger abzuliefern ist.

§ 815 (2) ZPO → Hinterlegung bei Rechten Dritter
Regelt die Hinterlegung des Geldes, wenn Rechte Dritter die Veräußerung hindern, und die Fortsetzung der Zwangsvollstreckung unter bestimmten Bedingungen.

§ 815 (3) ZPO → Wegnahme als Zahlung
Erklärt, dass die Wegnahme des Geldes durch den Gerichtsvollzieher als Zahlung des Schuldners gilt, sofern keine Hinterlegung erforderlich ist.

siehe auch

ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 → Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen
Regelt die Verfahren und Bedingungen für die Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen, einschließlich der Pfändung und Verwertung solcher Gegenstände.

verfahrensrecht/gepfaendetes_geld.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 19:23 von 127.0.0.1