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§ 815 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt den Umgang mit gepfändetem Geld im Rahmen der Zwangsvollstreckung.
§ 815 (1) ZPO → Ablieferung des gepfändeten Geldes an den Gläubiger
Bestimmt, dass gepfändetes Geld dem Gläubiger abzuliefern ist.
§ 815 (2) ZPO → Hinterlegung bei Rechten Dritter
Regelt die Hinterlegung des Geldes, wenn Rechte Dritter die Veräußerung hindern, und die Fortsetzung der Zwangsvollstreckung unter bestimmten Bedingungen.
§ 815 (3) ZPO → Wegnahme als Zahlung
Erklärt, dass die Wegnahme des Geldes durch den Gerichtsvollzieher als Zahlung des Schuldners gilt, sofern keine Hinterlegung erforderlich ist.
ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 → Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen
Regelt die Verfahren und Bedingungen für die Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen, einschließlich der Pfändung und Verwertung solcher Gegenstände.
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