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Dr. Martin Meggle-Freund

verfahrensrecht:wegnahme_als_zahlung

finanzcheck24.de

Wegnahme als Zahlung

§ 815 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) erklärt, dass die Wegnahme des Geldes durch den Gerichtsvollzieher als Zahlung des Schuldners gilt, sofern keine Hinterlegung erforderlich ist.

§ 815 (3) ZPO

Die Wegnahme des Geldes durch den Gerichtsvollzieher gilt als Zahlung von Seiten des Schuldners, sofern nicht nach Absatz 2 oder nach § 720 die Hinterlegung zu erfolgen hat.

siehe auch

§ 815 ZPO → Gepfändetes Geld
Regelt den Umgang mit gepfändetem Geld im Rahmen der Zwangsvollstreckung.

verfahrensrecht/wegnahme_als_zahlung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 19:23 von 127.0.0.1