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verfahrensrecht:ablieferung_des_gepfaendeten_geldes_an_den_glaeubiger

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Ablieferung des gepfändeten Geldes an den Gläubiger

§ 815 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass gepfändetes Geld dem Gläubiger abzuliefern ist.

§ 815 (1) ZPO

Gepfändetes Geld ist dem Gläubiger abzuliefern.

siehe auch

§ 815 ZPO → Gepfändetes Geld
Regelt den Umgang mit gepfändetem Geld im Rahmen der Zwangsvollstreckung.

verfahrensrecht/ablieferung_des_gepfaendeten_geldes_an_den_glaeubiger.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 19:23 von 127.0.0.1