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§ 815 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass gepfändetes Geld dem Gläubiger abzuliefern ist.
Gepfändetes Geld ist dem Gläubiger abzuliefern.
§ 815 ZPO → Gepfändetes Geld
Regelt den Umgang mit gepfändetem Geld im Rahmen der Zwangsvollstreckung.
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