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verfahrensrecht:hinterlegung_bei_rechten_dritter

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Hinterlegung bei Rechten Dritter

§ 815 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Hinterlegung des Geldes, wenn Rechte Dritter die Veräußerung hindern, und die Fortsetzung der Zwangsvollstreckung unter bestimmten Bedingungen.

§ 815 (2) ZPO

Wird dem Gerichtsvollzieher glaubhaft gemacht, dass an gepfändetem Geld ein die Veräußerung hinderndes Recht eines Dritten bestehe, so ist das Geld zu hinterlegen. Die Zwangsvollstreckung ist fortzusetzen, wenn nicht binnen einer Frist von zwei Wochen seit dem Tag der Pfändung eine Entscheidung des nach § 771 Abs. 1 zuständigen Gerichts über die Einstellung der Zwangsvollstreckung beigebracht wird.

siehe auch

§ 815 ZPO → Gepfändetes Geld
Regelt den Umgang mit gepfändetem Geld im Rahmen der Zwangsvollstreckung.

verfahrensrecht/hinterlegung_bei_rechten_dritter.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 19:23 von 127.0.0.1