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§ 703c der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Einführung von Formularen und die maschinelle Bearbeitung im Mahnverfahren.
§ 703c (1) ZPO → Einführung von Formularen im Mahnverfahren
Ermächtigt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Formulare zur Vereinfachung des Mahnverfahrens einzuführen, wobei unterschiedliche Formulare für verschiedene Arten von Mahnverfahren vorgesehen sind.
§ 703c (2) ZPO → Verwendungspflicht für eingeführte Formulare
Bestimmt, dass die Parteien die eingeführten Formulare für Anträge und Erklärungen verwenden müssen.
§ 703c (3) ZPO → Einführung der maschinellen Bearbeitung durch Landesregierungen
Ermächtigt die Landesregierungen, den Zeitpunkt der Einführung der maschinellen Bearbeitung der Mahnverfahren bei Amtsgerichten festzulegen und die Ermächtigung auf Landesjustizverwaltungen zu übertragen.
ZPO, Buch 7 → Mahnverfahren
Regelt die Durchführung von Mahnverfahren, einschließlich der Voraussetzungen, des Ablaufs und der besonderen Bestimmungen für maschinell bearbeitete Verfahren sowie die Zustellung von Mahnbescheiden im In- und Ausland.
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