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verfahrensrecht:einfuehrung_von_formularen_im_mahnverfahren

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Einführung von Formularen im Mahnverfahren

§ 703c (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) ermächtigt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Formulare zur Vereinfachung des Mahnverfahrens einzuführen, wobei unterschiedliche Formulare für verschiedene Arten von Mahnverfahren vorgesehen sind.

§ 703c (1) ZPO

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des Mahnverfahrens und zum Schutze der in Anspruch genommenen Partei Formulare einzuführen. Für 1. Mahnverfahren bei Gerichten, die die Verfahren maschinell bearbeiten, 2. Mahnverfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht maschinell bearbeiten, 3. Mahnverfahren, in denen der Mahnbescheid im Ausland zuzustellen ist, 4. Mahnverfahren, in denen der Mahnbescheid nach Artikel 32 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut vom 3. August 1959 (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218) zuzustellen ist, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.

siehe auch

§ 703c ZPO → Einführung der maschinellen Bearbeitung
Regelt die Einführung von Formularen und die maschinelle Bearbeitung im Mahnverfahren.

verfahrensrecht/einfuehrung_von_formularen_im_mahnverfahren.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 18:40 von 127.0.0.1