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verfahrensrecht:verwendungspflicht_fuer_eingefuehrte_formulare

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Verwendungspflicht für eingeführte Formulare

§ 703c (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass die Parteien die eingeführten Formulare für Anträge und Erklärungen verwenden müssen.

§ 703c (2) ZPO

Soweit nach Absatz 1 Formulare für Anträge und Erklärungen der Parteien eingeführt sind, müssen sich die Parteien ihrer bedienen.

siehe auch

§ 703c ZPO → Einführung der maschinellen Bearbeitung
Regelt die Einführung von Formularen und die maschinelle Bearbeitung im Mahnverfahren.

verfahrensrecht/verwendungspflicht_fuer_eingefuehrte_formulare.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 18:40 von 127.0.0.1