Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


Seitenleiste

Anzeigen:

www.stilbetten.de



Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund

verfahrensrecht:form_und_inhalt_des_urteils

finanzcheck24.de

Form und Inhalt des Urteils

§ 313 (1) ZPO → Bestandteile des Urteils
§ 313 (2) ZPO → Tatbestand des Urteils
§ 313 (3) ZPO → Entscheidungsgründe

§ 314 ZPO → Beweiskraft des Tatbestandes

siehe auch

§ 310 ff ZPO → Urteil

Form und Inhalt des Urteils

§ 313 der Zivilprozessordnung (ZPO) legt die formalen und inhaltlichen Anforderungen an ein Urteil fest.

§ 313 (1) ZPO → Inhaltliche Anforderungen an ein Urteil
Definiert die wesentlichen Bestandteile eines Urteils, einschließlich der Bezeichnung der Parteien, des Gerichts, der Urteilsformel und der Entscheidungsgründe.

§ 313 (2) ZPO → Darstellung des Tatbestands im Urteil
Beschreibt, wie die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Mittel im Tatbestand dargestellt werden sollen.

§ 313 (3) ZPO → Zusammenfassung der Entscheidungsgründe
Erklärt, dass die Entscheidungsgründe eine kurze Zusammenfassung der wesentlichen Erwägungen enthalten müssen.

siehe auch

ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 2 → Urteil
Regelt die verschiedenen Arten von Urteilen, deren Form und Inhalt, sowie die Bedingungen und Verfahren für deren Verkündung und Rechtskraft.

verfahrensrecht/form_und_inhalt_des_urteils.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 16:33 von 127.0.0.1