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Dr. Martin Meggle-Freund

verfahrensrecht:zusammenfassung_der_entscheidungsgruende

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Zusammenfassung der Entscheidungsgründe

§ 313 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) erklärt, dass die Entscheidungsgründe eine kurze Zusammenfassung der wesentlichen Erwägungen enthalten müssen.

§ 313 (3) ZPO

Die Entscheidungsgründe enthalten eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht.

siehe auch

§ 313 ZPO → Form und Inhalt des Urteils
Legt die formalen und inhaltlichen Anforderungen an ein Urteil fest.

verfahrensrecht/zusammenfassung_der_entscheidungsgruende.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 16:33 von 127.0.0.1