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§ 380 der Zivilprozessordnung (ZPO) behandelt die Konsequenzen, wenn ein ordnungsgemäß geladener Zeuge nicht zu einem Termin erscheint.
§ 380 (1) ZPO → Kosten und Ordnungsmittel bei Nichterscheinen
Einem ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht erscheint, werden die durch das Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt. Zudem wird ein Ordnungsgeld und gegebenenfalls Ordnungshaft festgesetzt.
§ 380 (2) ZPO → Wiederholtes Nichterscheinen und Zwangsmaßnahmen
Im Falle wiederholten Ausbleibens wird das Ordnungsmittel erneut festgesetzt und die zwangsweise Vorführung des Zeugen kann angeordnet werden.
§ 380 (3) ZPO → Rechtsmittel gegen Beschlüsse
Gegen die Beschlüsse über die Ordnungsmittel findet die sofortige Beschwerde statt.
ZPO, Buch 1, Abschnitt 1, Titel 7 → Zeugenbeweis
Regelt die Bestimmungen und Verfahren zur Beweisaufnahme durch Zeugen, einschließlich der Ladung, Vernehmung und der Folgen des Nichterscheinens.
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