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verfahrensrecht:kosten_und_ordnungsmittel_bei_nichterscheinen

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Kosten und Ordnungsmittel bei Nichterscheinen

§ 380 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass einem ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht erscheint, die durch das Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt werden. Zudem wird ein Ordnungsgeld und gegebenenfalls Ordnungshaft festgesetzt.

§ 380 (1) ZPO

Einem ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht erscheint, werden, ohne dass es eines Antrages bedarf, die durch das Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt.

siehe auch

§ 380 ZPO → Folgen des Ausbleibens des Zeugen
Behandelt die Konsequenzen, wenn ein ordnungsgemäß geladener Zeuge nicht zu einem Termin erscheint.

verfahrensrecht/kosten_und_ordnungsmittel_bei_nichterscheinen.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 16:53 von 127.0.0.1