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verfahrensrecht:wiederholtes_nichterscheinen_und_zwangsmassnahmen

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Wiederholtes Nichterscheinen und Zwangsmaßnahmen

§ 380 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Maßnahmen bei wiederholtem Nichterscheinen eines Zeugen.

§ 380 (2) ZPO

Im Falle wiederholten Ausbleibens wird das Ordnungsmittel noch einmal festgesetzt; auch kann die zwangsweise Vorführung des Zeugen angeordnet werden.

siehe auch

§ 380 ZPO → Folgen des Ausbleibens des Zeugen
Behandelt die Konsequenzen, wenn ein ordnungsgemäß geladener Zeuge nicht zu einem Termin erscheint.

verfahrensrecht/wiederholtes_nichterscheinen_und_zwangsmassnahmen.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 16:53 von 127.0.0.1