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Dr. Martin Meggle-Freund

verfahrensrecht:rechtsmittel_gegen_beschluesse

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Rechtsmittel gegen Beschlüsse

§ 380 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt das Rechtsmittel, das gegen die Beschlüsse über die Ordnungsmittel eingelegt werden kann.

§ 380 (3) ZPO

Gegen diese Beschlüsse findet die sofortige Beschwerde statt.

siehe auch

§ 380 ZPO → Folgen des Ausbleibens des Zeugen
Behandelt die Konsequenzen, wenn ein ordnungsgemäß geladener Zeuge nicht zu einem Termin erscheint.

verfahrensrecht/rechtsmittel_gegen_beschluesse.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 16:53 von 127.0.0.1