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§ 120 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Festsetzung von Zahlungen im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe.
§ 120 (1) ZPO → Festsetzung von Monatsraten und Vermögensbeträgen
Mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe setzt das Gericht die zu zahlenden Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlenden Beträge fest.
§ 120 (2) ZPO → Zahlungen an die Landeskasse oder Bundeskasse
Die Zahlungen sind an die Landeskasse zu leisten, im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof an die Bundeskasse, wenn Prozesskostenhilfe in einem vorherigen Rechtszug nicht bewilligt worden ist.
§ 120 (3) ZPO → Vorläufige Einstellung der Zahlungen
Das Gericht soll die vorläufige Einstellung der Zahlungen bestimmen, wenn die Zahlungen der Partei die voraussichtlich entstehenden Kosten decken oder wenn die Kosten gegen einen anderen am Verfahren Beteiligten geltend gemacht werden können.
ZPO, Buch 1, Abschnitt 1, Titel 7 → Prozesskostenhilfe
Regelt die Bedingungen und Verfahren zur Gewährung von Prozesskostenhilfe, um bedürftigen Personen den Zugang zur Justiz zu ermöglichen, einschließlich der Festsetzung von Ratenzahlungen und der Rückerstattungspflichten.
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