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verfahrensrecht:festsetzung_von_monatsraten_und_vermoegensbetraegen

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Festsetzung von Monatsraten und Vermögensbeträgen

§ 120 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe das Gericht die zu zahlenden Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlenden Beträge festsetzt.

§ 120 (1) ZPO

Mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe setzt das Gericht zu zahlende Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlende Beträge fest. Setzt das Gericht nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 mit Rücksicht auf besondere Belastungen von dem Einkommen Beträge ab und ist anzunehmen, dass die Belastungen bis zum Ablauf von vier Jahren ganz oder teilweise entfallen werden, so setzt das Gericht zugleich diejenigen Zahlungen fest, die sich ergeben, wenn die Belastungen nicht oder nur in verringertem Umfang berücksichtigt werden, und bestimmt den Zeitpunkt, von dem an sie zu erbringen sind.

siehe auch

§ 120 ZPO → Festsetzung von Zahlungen
Regelt die Festsetzung von Zahlungen im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

verfahrensrecht/festsetzung_von_monatsraten_und_vermoegensbetraegen.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 09:50 von 127.0.0.1