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verfahrensrecht:vorlaeufige_einstellung_der_zahlungen

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Vorläufige Einstellung der Zahlungen

§ 120 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) sieht vor, dass das Gericht die vorläufige Einstellung der Zahlungen bestimmen soll, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind.

§ 120 (3) ZPO

Das Gericht soll die vorläufige Einstellung der Zahlungen bestimmen, 1. wenn die Zahlungen der Partei die voraussichtlich entstehenden Kosten decken; 2. wenn die Partei, ein ihr beigeordneter Rechtsanwalt oder die Bundes- oder Landeskasse die Kosten gegen einen anderen am Verfahren Beteiligten geltend machen kann.

siehe auch

§ 120 ZPO → Festsetzung von Zahlungen
Regelt die Festsetzung von Zahlungen im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

verfahrensrecht/vorlaeufige_einstellung_der_zahlungen.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 09:50 von 127.0.0.1