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§ 120 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass die Zahlungen an die Landeskasse oder im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof an die Bundeskasse zu leisten sind.
Die Zahlungen sind an die Landeskasse zu leisten, im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof an die Bundeskasse, wenn Prozesskostenhilfe in einem vorherigen Rechtszug nicht bewilligt worden ist.
§ 120 ZPO → Festsetzung von Zahlungen
Regelt die Festsetzung von Zahlungen im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe.
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