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verfahrensrecht:erteilung_von_rechtskraftzeugnissen_durch_die_geschaeftsstelle

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Erteilung von Rechtskraftzeugnissen durch die Geschäftsstelle

§ 706 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Zuständigkeit der Geschäftsstellen der Gerichte für die Erteilung von Rechtskraftzeugnissen.

§ 706 (1) ZPO

Zeugnisse über die Rechtskraft der Urteile sind auf Grund der Prozessakten von der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges und, solange der Rechtsstreit in einem höheren Rechtszug anhängig ist, von der Geschäftsstelle des Gerichts dieses Rechtszuges zu erteilen.

siehe auch

§ 706 ZPO → Rechtskraft- und Notfristzeugnis
Regelt die Ausstellung von Rechtskraft- und Notfristzeugnissen durch die Geschäftsstellen der Gerichte.

verfahrensrecht/erteilung_von_rechtskraftzeugnissen_durch_die_geschaeftsstelle.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/21 06:43 von mfreund