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verfahrensrecht:rechtskraft-_und_notfristzeugnis

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Rechtskraft- und Notfristzeugnis

§ 706 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Ausstellung von Rechtskraft- und Notfristzeugnissen durch die Geschäftsstellen der Gerichte.

§ 706 (1) ZPO → Erteilung von Rechtskraftzeugnissen durch die Geschäftsstelle
Zeugnisse über die Rechtskraft der Urteile sind von der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges und, solange der Rechtsstreit in einem höheren Rechtszug anhängig ist, von der Geschäftsstelle des Gerichts dieses Rechtszuges zu erteilen.

§ 706 (2) ZPO → Bedingungen für die Erteilung von Notfristzeugnissen
Regelt, dass die Erteilung des Zeugnisses davon abhängt, dass gegen das Urteil ein Rechtsmittel nicht eingelegt ist, und beschreibt das Verfahren zur Einholung der entsprechenden Mitteilung.

siehe auch

ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 → Rechtskraftzeugnisse
Regelt die Ausstellung von Rechtskraftzeugnissen und die Bedingungen, unter denen diese erteilt werden, insbesondere im Hinblick auf die Einlegung von Rechtsmitteln und die Notfrist.

verfahrensrecht/rechtskraft-_und_notfristzeugnis.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/21 06:45 von mfreund