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verfahrensrecht:erste_instanz

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Erste Instanz

Die erste Instanz bezeichnet die niedrigste Stufe im gerichtlichen Instanzenzug, also das Gericht, bei dem ein Rechtsstreit beginnt [→ Prozessgericht des ersten Rechtszuges]. Hier wird der Sachverhalt erstmalig geprüft und entschieden. Das Gericht der ersten Instanz ist zuständig für die umfassende Ermittlung des Sachverhalts, die Anhörung der Parteien und die rechtliche Bewertung. Es fällt ein Urteil, das je nach Fall durch eine Berufung oder Revision von einer höheren Instanz überprüft werden kann.

siehe auch

Gerichtlicher Instanzenzug
Beschreibt die hierarchische Struktur des Rechtssystems, in der gerichtliche Entscheidungen in mehreren Stufen überprüft werden können

verfahrensrecht/erste_instanz.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/21 06:23 von mfreund