Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


Seitenleiste

Anzeigen:

www.stilbetten.de



Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund

verfahrensrecht:gegenstand_der_muendlichen_verhandlung

finanzcheck24.de

Gegenstand der mündlichen Verhandlung

§ 321 (4) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschränkt die mündliche Verhandlung auf den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits.

§ 321 (4) ZPO

Eine mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand.

siehe auch

§ 321 ZPO → Ergänzung des Urteils
Regelt die Möglichkeit der Ergänzung eines Urteils, wenn bestimmte Ansprüche oder der Kostenpunkt übergangen wurden.

verfahrensrecht/gegenstand_der_muendlichen_verhandlung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 16:36 von 127.0.0.1